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Planende Kommunen sind nicht zwingend an die Vorgaben des § 24a Landesentwicklungsprogramm (LEPro) gebunden, sondern können davon in ihrer planerischen Abwägung begründet abweichen.
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 Bild-Quelle: Min.f.Bauen und Verkehr NRW.
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Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt mit seinem Urteil vom 14.4.2010 (AZ 4 B
78.09) eine Entscheidung des OVG Münster vom 30.9.2009 (AZ:10 A 1676/2009)
Das OVG Münster beurteilte damals, die gesamte Regelung des § 24 a LEPro nicht als Ziel der Raumordnung sondern lediglich als Grundsatz der Raumordnung. Bei dieser Regelung fehlt es an dem für ein Ziel der Raumordnung charakteristischen Verbindlichkeitsanspruch in räumlicher und sachlicher Hinsicht sowie der erforderlichen abschließenden Abwägung durch den zuständigen Träger der Landesplanung. Nach §24 a Abs.1 LEPro dürfen Kerngebiete und Sondergebiete nur in zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden. Die Ausweisung dieser Baugebiete setzt im Rahmen der Bauleitplanung zwingend voraus, dass die Gemeinden vorab nach Maßgabe des § 24 a Abs.2 LEPro ein gestuftes System zentraler Versorgungsbereiche festlegen. Ohne diese gemeindliche Festlegung kann die Kernaussage der landesplanerischen Regelung, großflächiger Einzelhandel auf zentrale Versorgungsbereiche zu verweisen, ihren Verbindlichkeitsanspruch weder in räumlicher noch in sachlicher Hinsicht entfalten. Haben die Gemeinden die Festlegung von zentralen Versorgungsbereichen unterlassen, geht § 24 a Abs.1 LEPro ins Leere. Mithin handelt es sich bei den Regelungen des § 24 a LEPro nur um Vorgaben an die Kommune für die gestufte Planung und damit im Ergebnis nur um Grundsätze der Raumordnung
Nach Bestätigung des Urteils des OVG Münster sind die verbleibenden Inhalte des § 24 a LEPro nur noch als Grundsatz der Raumordnung zu beurteilen. Dies hat zur Folge, dass die gesamte Vorschrift von den Kommunen nicht mehr zwingend zu beachten sondern lediglich in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Von Seiten der Landesplanung wird damit keine zwingende Einzelhandelssteuerung mehr erfolgen können. Die eingeschränkte Steuerungswirkung des § 24 a LEPro muss nun in erster Linie mit Hilfe von kommunalen und regionalen Einzelhandelskonzepten kompensiert werden. Kommunale Einzelhandelskonzepte, die von fast allen Kommunen erarbeitet werden, bieten den Gemeinderäten eine informelle Handlungsanweisung für den weiteren sinnvollen Umgang mit dem Thema Einzelhandel im eigenen Gemeindegebiet. Mit Regionalen Einzelhandelskonzepten, die für die Region Bonn / Rhein-Sieg / Ahrweiler und die Städteregion Aachen bereits beschlossen sind, können die Kommunen jetzt auch die überörtlichen Auswirkungen großer Einzelhandelsprojekte miteinander aushandeln
Den bisherigen Sachstand findet man in der Vorlage Nr. KRS 108/2009 der Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen des Regionalrats Köln vom 20.9.2009. http://www.bezreg-koeln.nrw.de
Die Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen (KRS) wird sich auf der nächsten Sitzung am 28.5.2010 mit dem BVG-Urteil befassen.
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